für Lieferungen und
Leistungen
sowie Problemlösungen
Zeleny Feinmechanik GmbH
Otto-Hahn-Straße 10
75248 Ölbronn-Dürrn
Stand: Juli 2018
I.
Allgemeine Bedingungen
für Lieferungen und Leistungen
1. Geltungsbereich
1.1.
Unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen liegen den mit uns abgeschlossenen
> Kauf- und
Lieferverträgen gemäß den §§ 433, 650 BGB („Lieferungen“) sowie
> Werkverträgen gemäß den
§§ 631 ff. BGB („Leistungen“)
zugrunde. Sie gelten
ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden
oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie
gelten nur, wenn wir uns schriftlich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen
davon einverstanden erklärt haben. Unsere ALLGEMEINEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen oder Leistungen
in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners
vorbehaltlos erbracht werden.
1.2.
Unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Vertragspartner.
1.3.
Unsere
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des
Vertragsinhalts, Selbstbelieferungsvorbehalt
2.1.
Unsere
Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet
– freibleibend und unverbindlich.
2.2.
An
allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen,
Abbildungen etc. sowie Mustern und Prototypen, behalten wir uns sämtliche
Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf
Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen
sowie Muster und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben,
wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich
kann der Vertragspartner nicht geltend machen.
2.3.
Uns
gemäß Ziff. 2.2 gehörende Fertigungsunterlagen und –mittel dürfen – außer
für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke – weder verwendet, vervielfältigt,
weitergegeben, veräußert, verpfändet, noch Dritten zugänglich gemacht werden;
insbesondere dürfen damit für Dritte keine Erzeugnisse hergestellt werden.
2.4.
Unterlagen
des Vertragspartners dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht
werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.
2.5.
Der
Vertrag mit uns kommt nach Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner
zustande.
2.6.
Wir
behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen unserer Lieferungen oder
Leistungen vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:
>
Produktänderungen
im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und –verbesserung;
>
geringfügige
und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder
Mengenabweichungen;
>
handelsübliche
Abweichungen.
2.7.
Der
Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen,
wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.
2.8.
Wir
bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des
Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder
Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen
Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Soweit die Prüfung der
Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen
Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.)
haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen
vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung
des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen
Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die
Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung
nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.
Wir dürfen für eine
erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung
durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen,
sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und
dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.
2.9.
Eine
Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.
2.10.
Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
Der
Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit von Lieferungen oder Leistungen
unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt,
Servicesätze
3.1.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere
Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht
zu vertretende Kostenerhöhungen auf Grund preisbildender Faktoren, insbesondere
Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem
Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.2.
Unsere Preise verstehen sich
vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab
Werk (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) ausschließlich Porto,
Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und evtl. vereinbarter
Montageleistung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3.
Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung
sind Zahlungen ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von
Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist eine Zahlung nicht
innerhalb von 30 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der
Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.4.
Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den
gesetzlichen Verzugszinsen für den Stundungszeitraum geltend zu machen.
3.5.
Wir sind berechtigt, angemessene
Anzahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages
zu verlangen, falls ein sachlich berechtigender Grund vorliegt und keine
überwiegenden Belange des Vertragspartners entgegenstehen.
Wir können
Abschlagszahlungen zzgl. des darauf entfallenden gesetzlichen
Mehrwertsteuerbetrages verlangen, insoweit diese nicht wesentlich höher sind
als der durch unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung beim Vertragspartner
erfolgende Wertzuwachs.
3.6.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur
bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit
der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden
Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine
Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer
Befreiung aus jeglicher Haftung ein.
3.7.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8.
Im Falle fehlender Vertragsgemäßheit der Lieferung oder Leistung steht dem Vertragspartner ein
Zurückbehaltungsrecht zu, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen
Verhältnis zur fehlenden Vertragsgemäßheit, (insbesondere einem Mangel) und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung)
steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen fehlender
Vertragsgemäßheit geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet
hat und der fällige aber nicht geleistete Betrag trotz der fehlenden Vertragsgemäßheit
in einem angemessenen Verhältnis zu den nicht vertragsgemäßen Lieferungen bzw.
Leistungen steht.
4. Verpackung, Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu
vertretende Leistungshindernisse, Liefer- oder Leistungsverzug, Annahmeverzug,
Mitwirkungspflichten
4.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen
Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab
Werk“ (entsprechend der Klausel EXW der Incoterms 2010), unverpackt. Übernehmen
wir auf Grund entsprechender Vereinbarung die Verpackung, bestimmen wir deren
Art und Umfang unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt.
4.1.1 Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung
nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten
für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.
4.1.2 Verpackungsmittel des Vertragspartners müssen
rechtzeitig und kostenfrei bei unserem Lieferwerk eingehen. Zur Prüfung,
Reinigung oder Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des
Vertragspartners berechtigt.
4.2. Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten
sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
4.3. Die Einhaltung von Liefer- bzw.
Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:
> die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners,
insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und
Informationen;
> die Klärung sämtlicher
technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
> den Eingang
beizustellender Fertigungsmittel, insbesondere Materialien;
> den Eingang
vereinbarter Anzahlungen und/oder Abschlagszahlungen bzw. Bankbürgschaften,
Bankgarantien oder die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
> das Vorliegen etwaiger
erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.
Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.4. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der
Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab
Werk“ (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) erfolgt oder – wenn die Lieferung
ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt werden kann – dem Vertragspartner
die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wir werden dem Vertragspartner
den Zeitpunkt der Abholung so rechtzeitig anzeigen, dass er die üblicherweise
notwendigen Maßnahmen treffen kann.
4.5. Von
uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
4.5.1. Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund
folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden
gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein
Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten,
entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder
deren Unterlieferanten eintreten:
Umstände höherer Gewalt
sowie Liefer- und Leistungshindernisse,
> die nach
Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss
bekannt werden und
> bezüglich derer von uns
der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns
nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein
Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.
Unter vorbenannten
Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach
Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit
– zählen hierzu insbesondere:
Berechtigte
Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen;
Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
4.5.2. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners
sind bei Liefer- und Leistungsverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.5.1. ausgeschlossen.
4.5.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis
im Sinne von Ziff. 4.5.1. ist jede Vertragspartei zur sofortigen
Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
4.5.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis
im Sinne von Ziff. 4.5.1. sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um
die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und
Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein
Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen von
nachfolgend Ziff. 4.7. zu.
4.6. Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:
Wenn eine strengere
(insbesondere verschuldensunabhängige) oder mildere Haftung weder bestimmt noch
aus dem sonstigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu entnehmen ist, haften wir
für Verzugsschäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung wie
folgt:
4.6.1
Gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz.
4.6.2
Gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen unter Begrenzung unserer Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden:
> bei grober
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen;
> bei leichter
Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn durch diese wesentliche Vertragspflichten
(vgl. Definition Ziff. 8.8.2) verletzt werden; dies ist insbesondere der Fall,
wenn der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder der Vertragspartner
wegen der von uns zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzögerung geltend
machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.
4.6.3
In
übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fall des Liefer- oder
Leistungsverzugs für jede vollendete Woche Verzug nur im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Liefer-
oder Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Liefer-
oder Leistungswertes.
4.6.4
Weitere
gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.
4.7. Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Liefer- oder
Leistungsverzögerungen:
Können wir den Nachweis
führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem
Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,
> wenn dieser im Vertrag
den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung
gebunden hat (Fixgeschäft) oder
> er nachweist, dass auf
Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen
oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.
Im Übrigen
kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen
des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346
ff. BGB); nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können durch
diesen zurückgefordert werden.
Die
gesetzlichen werkvertraglichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.
4.8.
Wir
sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem
Umfang berechtigt.
4.9.
Kommt
der Vertragspartner schuldhaft mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort,
der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen –
in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der
Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Ansprüche – berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
5. Übergang der Gefahr, Versicherung
5.1.
Die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf
den Vertragspartner gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010 über. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund
besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und
verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir
sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen haben.
5.2.
Bei
Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung
unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden
Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser
in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem
Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.
5.3.
Auf
Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige
versicherbare Schäden versichert.
5.4.
Haben
wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen,
wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den
Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Vertragspartners
gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt
werden.
Bei Beschädigung oder
Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner unverzüglich
eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt
zu geben.
5.5.
Übernehmen
wir den Transport oder die Versicherung auf Grund gesonderter Vereinbarung, so
haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung
bestimmten Personen bzw. die Versicherer haften.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns das Eigentum an der
Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt
erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber
dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei
vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom
Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.2
Der
Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.
Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsprodukte in ein mit seinem Abnehmer bestehendes
Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des
anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle
der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen
Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht
verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.
Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der
Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
6.3
Bei
Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen
nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen
Regelungen – berechtigt,
>
die
Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und
Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen
und/oder
>
die
Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4
Bei
Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie bei Sitz- und
Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter, damit wir Drittwiderspruchsklage (gemäß § 771 ZPO oder,
sofern anwendbar, gemäß entsprechendem ausländischem Recht) erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der
Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der
Vorbehaltsprodukte ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen
Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der
Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.
6.5
Die
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Vertragspartner
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte
(Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen
verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.
Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache
gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch
Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein
seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes
Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6.6
Werden
die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag
einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder
verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt
die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des
Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der
Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7
Bei
der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung
tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages
(einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber
an uns ab.
Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw.
Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender
Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners
nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten
Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen,
uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.
Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen
Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.
6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die
Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere
Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt
und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.
Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des
Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin
verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung
solcher Rechte notwendig sind.
6.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die
Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu
halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die
Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert
gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der
Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche
hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an.
Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer
Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.
6.10.
Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
7. Abnahme, Kündigung
7.1. Kommt auf unsere Lieferungen oder
Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung oder ist eine Abnahme ausdrücklich
vereinbart, ist der Vertragspartner zur schriftlichen Abnahme in unserem Werk
verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Liefergegenstände angezeigt
worden ist oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden
hat.
Wegen
unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Die
Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir dem Vertragspartner nach Fertigstellung des
Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Vertragspartner
die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels
verweigert hat.
7.2. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für
offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren Geltendmachung
nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.
7.3.
Ist
eine Erprobung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner die
Funktionen des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zeitraum zu testen.
Diese Tests müssen neben der Funktion ggf. auch die sicherheitstechnische
Prüfung einschließen, damit die für die jeweilige Branche gültigen
Vorschriften, wie VDE, Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt sind.
7.4. Wir können auch die Durchführung von
Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies
dem Vertragspartner zumutbar ist.
7.5. Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung,
steht uns unser gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund uneingeschränkt
zu. Unsere Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung
nicht ausgeschlossen.
8. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung
8.1.
Die in unseren
Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften
unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die
Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen
und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in
Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder
Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer
besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche
Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und
Zusicherungen maßgeblich.
8.2.
Es
wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete
oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den
Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu
vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder
Dritter.
8.3.
Mängelansprüche
des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.
8.4.
Bei
Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist.
Nach einer
Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die
beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder
aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und
Stelle überprüft werden.
8.5.
Soweit
ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig
sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.
Wir können die
Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine
Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem
mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.
Wir sind verpflichtet,
alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner
die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere
Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der
Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen
für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der
nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht
gilt, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung
nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Wir sind berechtigt,
die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile
werden unser Eigentum.
Der Vertragspartner ist
im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfüllung gegen
Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet.
Nur in dringenden
Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung
der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren
und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn
er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.
8.6. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der
Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und
endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der
Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt,
entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag
zurückzutreten (Rücktritt).
8.7. Soweit diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der
Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden
Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten
Anwendung.
Für den Rückgriff des
Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der
Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
8.8. Die Ansprüche des Vertragspartners auf
Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen,
richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere
auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie
deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich
Ziff. 8.8.4.
8.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen unbeschränkt:
>
bei
Vorsatz;
>
bei
schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
>
bei
Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder
>
bei
Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit
abgegeben worden ist.
8.8.2
Des
Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei
unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend
Ziff. 8.8.1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt
ist:
>
bei
grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen;
>
bei
leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche
Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
8.8.3 Eine aufgrund Gesetzes für unser Unternehmen
zwingend geltende Haftung, insbesondere die Haftung nach Produkthaftungsgesetz,
bleibt unberührt.
8.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. etwas
Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Kann aufgrund
Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen
der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder
fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung
und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen
vorstehend Ziff. 8.8. entsprechend.
10. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners
10.1. Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
10.2.Für die Haftung auf Schadensersatz –
vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzugs (Ziffer 4.6) – gelten
die Regelungen vorstehend Ziffern 8.8. entsprechend. Soweit eine gesetzliche
Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende Schaden
maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung
auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz
neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen
Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
10.3.
Die
Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen
verlangt.
10.4.
Ein
Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
10.5.
Die
gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
10.6.
Soweit
die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch
im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7.
Der
Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur
zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen
von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt
es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des
Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die
Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der
Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen
Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der
Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
11. Rechte an Know-how und Erfindungen
Bei uns vorhandene bzw.
während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene
geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie
Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen –
vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn
und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der
Liefergegenstände – allein uns zu.
12. Werkzeuge, Sondereinrichtungen, vom Vertragspartner
beigestellte oder vorgegebene Fertigungsmittel, vertragliches Pfandrecht
Die von uns für die Herstellung der Liefergegenstände entwickelten Werkzeuge bleiben, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unser Eigentum, auch wenn sich der Vertragspartner kostenmäßig an ihnen beteiligt.
Dies gilt auch, wenn
der Vertragspartner die Kosten hierfür in voller Höhe allein übernimmt und die
Entwicklung auf Vorgaben des Vertragspartners beruht.
13. Prüfparameter
Erfolgt keine Vereinbarung
der Prüfparameter mit dem Vertragspartner, gelten unsere Prüfmethoden.
14. Verletzung der Rechte Dritter
14.1.
Wir
übernehmen keine Haftung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den
Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden;
wir erklären jedoch, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an
den Liefergegenständen nicht bekannt ist.
14.2.
Der
Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang mit den von ihm vorgegebenen
Spezifikationen, von ihm beigestellten oder auf seine Vorgabe hin von uns beschafften
Fertigungsmitteln sowie durch die Einbindung von seitens des Vertragspartners
vorgegebenen Lieferanten oder Leistungsempfängern in die Erfüllung unserer
Vertragspflichten keine Rechte Dritter (insbesondere keine Patente, Lizenzen
oder sonstigen Schutzrechte) verletzt werden.
14.3.
Werden
wir wegen einer Rechtsverletzung auf Grund der vom Vertragspartner vorgegebenen
Spezifikationen oder beigestellten oder von uns nach Vorgaben des Vertragspartners
beschafften Fertigungsmittel in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner
verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen
freizustellen und sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen,
zu tragen. Wir sind berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen,
ohne dass der Vertragspartner auf Grund dessen Ansprüche irgendwelcher Art
gegen uns geltend machen kann.
14.4.
Auf
unser Verlangen hat uns der Vertragspartner auf eigene Kosten Gerichtsbeistand
zu leisten oder in etwaige Rechtsstreite einzutreten. Für etwaige Prozesskosten
ist uns auf Verlangen Vorschuss zu zahlen.
14.5.
Die
Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns
vor.
14.6.
Die
Verjährungsfrist für die uns gemäß dieser Ziff. 14 zustehenden Ansprüche
beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.
15. Haftung des Vertragspartners
15.1. Der Vertragspartner haftet in Bezug auf die
Übereinstimmung der von ihm vorgegebene Spezifikationen oder beigestellten
Fertigungsmittel mit geltendem Recht uns gegenüber im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen, dies schließt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ein.
Werden wir insoweit nach in- oder ausländischem Recht von einem Dritten – auch
im Regresswege - in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner darüber hinaus
verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen,
als der Anlass zu der Geltendmachung in den vom Vertragspartner vorgegebenen
Spezifikationen oder beigestellten Fertigungsmitteln gesetzt ist.
15.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur
Abdeckung der Haftpflichtrisiken eine geeignete Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro
Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Stehen
uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
15.3. Die Verjährungsfrist für uns gemäß dieser
Ziff. 15 zustehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.
16. Verjährung
16.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und
Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem
Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 16.3 ein Jahr.
16.2. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1. gilt auch
für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.
16.3. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1 gilt
generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für
Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.8.1, 8.8.2 und 8.8.3 sowie
die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners auf Rückgriff gegen
uns infolge der Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache.
Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
16.4. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die
Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
16.5. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung
eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der
Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der
Minderung dazu berechtigt sein würde.
17. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner
Forderungen gegenüber
uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen
nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
18. Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot
18.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle
kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die
Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich
bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar
sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln
(„vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck
der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder
sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der
betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt
der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz
eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns
hierüber unverzüglich unterrichten.
18.2. Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 18.1
gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits
allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner sie erhielt oder die
während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne
dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist.
Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine
erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.
19. Ausfuhrnachweis, Einhaltung der außenwirtschaftlichen
Bestimmungen
19.1. Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Lieferungen
ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der
Vertragspartner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner den für
Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz
vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
19.2. Die Beachtung und Durchführung der
relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen, z. B. Importlizenzen,
Devisentransfergenehmigungen und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Gesetze, unterfällt dem Verantwortungsbereich des
Vertragspartners.
20. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht,
innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel
20.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist
Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
20.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle
Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für
Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der
Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch
gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
20.3. Für alle Rechte und Pflichten aus und in
Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht
auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
20.4. Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem
Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
20.5. Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind
uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
der uns möglicherweise entsteht
> aufgrund von
Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
> aufgrund falscher oder
unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung
maßgeblichen Verhältnisse.
II.
Bedingungen für
Problemlösungen
Beratungs-, Planungs-
und Organisationsleistungen zur Durchführung von Problemlösungen werden von uns
nur übernommen, wenn sie im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge
ausdrücklich festgelegt sind.
Derartige Leistungen
erfolgen – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarung – nur gegen
Vergütung.
Die entsprechenden
Verträge werden von uns grundsätzlich auf der Basis des Dienstvertragsrechts abgeschlossen; wir schulden danach reine
Dienstleistungen und haften für deren Richtigkeit und Eignung. Für den Eintritt
eines bestimmten Leistungserfolges haften wir insoweit nur auf Grund
ausdrücklicher Vereinbarung oder falls sich dies nach Sinn und Zweck des Vertrages
ergibt.
Schulden wir danach
einen bestimmten Leistungserfolg im Sinne des Werkvertragsrechts, so kommen auf
vorbenannte Leistungen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gemäß I. zur Anwendung.
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