Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für Lieferungen und Leistungen

sowie Problemlösungen

 

Zeleny Feinmechanik GmbH

Otto-Hahn-Straße 10

75248 Ölbronn-Dürrn

 

Stand: Juli 2018

 

I.             Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen

 

1.    Geltungsbereich

1.1.      Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den mit uns abgeschlossenen

>  Kauf- und Lieferverträgen gemäß den §§ 433, 650 BGB („Lieferungen“) sowie

>  Werkverträgen gemäß den §§ 631 ff. BGB („Leistungen“)

zugrunde. Sie gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten auch dann, wenn unsere Lieferungen oder Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.

1.2.      Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

1.3.      Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2.    Angebote und Kostenanschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhalts, Selbstbelieferungsvorbehalt

2.1.      Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.

2.2.      An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht diesbezüglich kann der Vertragspartner nicht geltend machen.

2.3.      Uns gemäß Ziff. 2.2 gehörende Fertigungsunterlagen und –mittel dürfen – außer für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke – weder verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet, noch Dritten zugänglich gemacht werden; insbesondere dürfen damit für Dritte keine Erzeugnisse hergestellt werden.

2.4.      Unterlagen des Vertragspartners dürfen durch uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen und Leistungen übertragen haben.

2.5.      Der Vertrag mit uns kommt nach Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner zustande.


 

2.6.      Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen unserer Lieferungen oder Leistungen vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist:

>  Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und –verbesserung;

>  geringfügige und unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen;

> handelsübliche Abweichungen.

2.7.      Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.

2.8.      Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.

Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir können für die Dauer der Unterbrechung aufgrund der Prüfung des Änderungsverlangens und der Vereinbarung über die Anpassung der vertraglichen Regelungen eine angemessene zusätzliche Vergütung in Anlehnung an die Stundensätze derjenigen unserer Mitarbeiter verlangen, die aufgrund der Unterbrechung nicht anderweitig eingesetzt werden konnten.

Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Änderung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.

2.9.      Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.

2.10.   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit von Lieferungen oder Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3.    Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt, Servicesätze

3.1.     Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen auf Grund preisbildender Faktoren, insbesondere Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

3.2.     Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll und evtl. vereinbarter Montageleistung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3.     Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung sind Zahlungen ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Ist eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

3.4.      Im Falle der Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen für den Stundungszeitraum geltend zu machen.

3.5.      Wir sind berechtigt, angemessene Anzahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen, falls ein sachlich berechtigender Grund vorliegt und keine überwiegenden Belange des Vertragspartners entgegenstehen.

Wir können Abschlagszahlungen zzgl. des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages verlangen, insoweit diese nicht wesentlich höher sind als der durch unsere vertragsgemäß erbrachte Leistung beim Vertragspartner erfolgende Wertzuwachs.

3.6.      Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Wechsel nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Der Diskont, die Spesen und die mit der Einziehung des Wechsels- und Scheckbetrages in Zusammenhang stehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen und sofort zur Zahlung fällig. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit Einlösung der Schecks bzw. Wechsel und unserer Befreiung aus jeglicher Haftung ein.

3.7.      Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3.8.      Im Falle fehlender Vertragsgemäßheit der Lieferung oder Leistung  steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht zu, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zur fehlenden Vertragsgemäßheit, (insbesondere einem Mangel) und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen fehlender Vertragsgemäßheit geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige aber nicht geleistete Betrag trotz der fehlenden Vertragsgemäßheit in einem angemessenen Verhältnis zu den nicht vertragsgemäßen Lieferungen bzw. Leistungen steht.

4.    Verpackung, Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Leistungshindernisse, Liefer- oder Leistungsverzug, Annahmeverzug, Mitwirkungspflichten

4.1.     Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (entsprechend der Klausel EXW der Incoterms 2010), unverpackt. Übernehmen wir auf Grund entsprechender Vereinbarung die Verpackung, bestimmen wir deren Art und Umfang unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt.

4.1.1   Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurückgenommen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine Entsorgung der Verpackungen zu sorgen.

4.1.2   Verpackungsmittel des Vertragspartners müssen rechtzeitig und kostenfrei bei unserem Lieferwerk eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur sind wir nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.

4.2.     Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.

4.3.     Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

>  die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;

>  die Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;

>  den Eingang beizustellender Fertigungsmittel, insbesondere Materialien;

>  den Eingang vereinbarter Anzahlungen und/oder Abschlagszahlungen bzw. Bankbürgschaften, Bankgarantien oder die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;

>  das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.4.     Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem die Lieferung „ab Werk“ (gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010) erfolgt oder – wenn die Lieferung ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgeholt werden kann – dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Wir werden dem Vertragspartner den Zeitpunkt der Abholung so rechtzeitig anzeigen, dass er die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.

4.5.     Von uns nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:

4.5.1.  Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- und Leistungshindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:

Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,

>  die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und

>  bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere:

Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.

4.5.2.  Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Liefer- und Leistungsver­zögerungen im Sinne von Ziff. 4.5.1. ausgeschlossen.

4.5.3. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. ist jede Vertrags­partei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.

4.5.4. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.5.1. sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.7. zu.

4.6.      Von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen:

Wenn eine strengere (insbesondere verschuldensunabhängige) oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu entnehmen ist, haften wir für Verzugsschäden wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung wie folgt:

4.6.1     Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bei Vorsatz.

4.6.2     Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Begrenzung unserer Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden:

>  bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;

>  bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn durch diese wesentliche Vertragspflichten (vgl. Definition Ziff. 8.8.2) verletzt werden; dies ist insbesondere der Fall, wenn der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder der Vertragspartner wegen der von uns zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzögerung geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist.

4.6.3     In übrigen Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir im Fall des Liefer- oder Leistungsverzugs für jede vollendete Woche Verzug nur im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Liefer- oder Leistungswertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Liefer- oder Leistungswertes.

4.6.4     Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners bleiben vorbehalten.

4.7.      Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Liefer- oder Leistungsverzögerungen:

Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu,

>  wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder

>  er nachweist, dass auf Grund der Liefer- oder Leistungsverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist.

 

Im Übrigen kommt § 323 Abs. 4 – 6 BGB zur Anwendung. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die gesetzlichen Regelungen maßgeblich (§§ 346 ff. BGB); nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können durch diesen zurückgefordert werden.

Die gesetzlichen werkvertraglichen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

4.8.      Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

4.9.      Kommt der Vertragspartner schuldhaft mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche – berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5.    Übergang der Gefahr, Versicherung

5.1.       Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010 über. Dies gilt auch für etwaige, auf Grund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen und auch in den Fällen, in denen wir sonstige Leistungen beim Vertragspartner übernommen haben.

5.2.       Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.

5.3.       Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.

5.4.       Haben wir auf Grund besonderer Vereinbarung eine Versandverpflichtung übernommen, wählen wir Versandart und Versandweg nach billigem Ermessen und bestimmen den Spediteur oder Frachtführer. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Vertragspartners gehen zu seinen Lasten. Diese müssen uns rechtzeitig vor dem Versand mitgeteilt werden.

Bei Beschädigung oder Verlust der Lieferung auf dem Transport hat der Vertragspartner unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlassen und uns das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben.

5.5.       Übernehmen wir den Transport oder die Versicherung auf Grund gesonderter Vereinbarung, so haften wir nur insoweit, als uns selbst die zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen bzw. die Versicherer haften.

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1.     Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsprodukte“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsprodukte durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2         Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt.

Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

6.3         Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2., die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt,

>  die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder

>  die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4        Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsprodukte sowie bei Sitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Drittwiderspruchsklage (gemäß § 771 ZPO oder, sofern anwendbar, gemäß entsprechendem ausländischem Recht) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsprodukte ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsprodukte.

6.5        Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung.

Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsprodukte. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an den Vorbehaltsprodukten entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.

6.6        Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.7        Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.

Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsprodukte mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5. oder 6.6. erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsprodukte berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten.

Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2. bis 6.4. entsprechend.

6.8      Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsprodukte befinden, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart.

Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

6.9     Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsprodukte schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten.

6.10.    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.    Abnahme, Kündigung

7.1.     Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung oder ist eine Abnahme ausdrücklich vereinbart, ist der Vertragspartner zur schriftlichen Abnahme in unserem Werk verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der Liefergegenstände angezeigt worden ist oder bei etwaiger vertraglich vorgesehener Erprobung diese stattgefunden hat.

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn wir dem Vertragspartner nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Vertragspartner die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

7.2.     Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, soweit sich der Vertragspartner deren Geltendmachung nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.

7.3.       Ist eine Erprobung vereinbart, so verpflichtet sich der Vertragspartner die Funktionen des Liefergegenstandes für den vorgesehenen Zeitraum zu testen. Diese Tests müssen neben der Funktion ggf. auch die sicherheitstechnische Prüfung einschließen, damit die für die jeweilige Branche gültigen Vorschriften, wie VDE, Maschinenschutzgesetz etc. erfüllt sind.

7.4.     Wir können auch die Durchführung von Teilabnahmen verlangen, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen und dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

7.5.     Kommt auf unsere Lieferungen oder Leistungen Werkvertragsrecht zur Anwendung, steht uns unser gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund uneingeschränkt zu. Unsere Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

8.    Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

8.1.       Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

8.2.       Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Vertragspartners oder Dritter.

8.3.       Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.

8.4.       Bei Lieferungen setzen die Mängelrechte des Vertragspartners voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Nach einer Mängelanzeige werden wir dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen, ob die beanstandete Lieferung oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber, ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.

8.5.        Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern.

Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Hat der Vertragspartner die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Vertragspartner die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Diese Aufwendungsersatzpflicht gilt, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

Der Vertragspartner ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nacherfüllung gegen Kostenerstattung und gemäß unseren Anweisungen verpflichtet.

Nur in dringenden Fällen, z. B. bei Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden oder Gefährdung der Betriebssicherheit, ist der Vertragspartner berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Er hat uns unverzüglich zu informieren und unsere Einwilligung hierzu einzuholen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn er uns nicht rechtzeitig erreichen konnte.

8.6.     Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

8.7.     Soweit diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.

           Für den Rückgriff des Vertragspartners gegen uns wegen von ihm im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit einer neu hergestellten Sache getätigten Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.8.     Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 8.8.1 bis einschließlich Ziff. 8.8.4.

8.8.1    Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt:

>  bei Vorsatz;

>  bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

>  bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder

>  bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben worden ist.

8.8.2     Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 8.8.1) auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist:

>  bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen;

>  bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.

8.8.3   Eine aufgrund Gesetzes für unser Unternehmen zwingend geltende Haftung, insbesondere die Haftung nach Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

8.8.4   Soweit nicht vorstehend Ziff. 8.8. etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.

9.    Haftung für Nebenpflichten

Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten (insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 8.8. entsprechend.

 

 

 

10.  Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners

10.1.    Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

10.2.Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzugs (Ziffer 4.6) – gelten die Regelungen vorstehend Ziffern 8.8. entsprechend. Soweit eine gesetzliche Haftung greift, ist jedoch der vorhersehbare typischerweise eintretende Schaden maßgeblich und nicht der vertragstypische Schaden. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

10.3.    Die Begrenzung nach Ziff. 10.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.

10.4.    Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.

10.5.    Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.

10.6.    Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10.7.    Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 8.6. (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen oder Leistungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.5.3., 4.5.4. und 4.7 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

11.  Rechte an Know-how und Erfindungen

Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Liefergegenstände – allein uns zu.

12.  Werkzeuge, Sondereinrichtungen, vom Vertragspartner beigestellte oder vorgegebene Fertigungsmittel, vertragliches Pfandrecht

Die von uns für die Herstellung der Liefergegenstände entwickelten Werkzeuge bleiben, vorbehaltlich besonderer Vereinbarung, unser Eigentum, auch wenn sich der Vertragspartner kostenmäßig an ihnen beteiligt.

Dies gilt auch, wenn der Vertragspartner die Kosten hierfür in voller Höhe allein übernimmt und die Entwicklung auf Vorgaben des Vertragspartners beruht.

13.  Prüfparameter

Erfolgt keine Vereinbarung der Prüfparameter mit dem Vertragspartner, gelten unsere Prüfmethoden.

 

14.  Verletzung der Rechte Dritter

14.1.    Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass durch die Benutzung, den Einbau sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir erklären jedoch, dass uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.

14.2.    Der Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang mit den von ihm vorgegebenen Spezifikationen, von ihm beigestellten oder auf seine Vorgabe hin von uns beschafften Fertigungsmitteln sowie durch die Einbindung von seitens des Vertragspartners vorgegebenen Lieferanten oder Leistungsempfängern in die Erfüllung unserer Vertragspflichten keine Rechte Dritter (insbesondere keine Patente, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechte) verletzt werden.

14.3.    Werden wir wegen einer Rechtsverletzung auf Grund der vom Vertragspartner vorgegebenen Spezifikationen oder beigestellten oder von uns nach Vorgaben des Vertragspartners beschafften Fertigungsmittel in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und sämtliche Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen, zu tragen. Wir sind berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen, ohne dass der Vertragspartner auf Grund dessen Ansprüche irgendwelcher Art gegen uns geltend machen kann.

14.4.    Auf unser Verlangen hat uns der Vertragspartner auf eigene Kosten Gerichtsbeistand zu leisten oder in etwaige Rechtsstreite einzutreten. Für etwaige Prozesskosten ist uns auf Verlangen Vorschuss zu zahlen.

14.5.    Die Geltendmachung etwaiger weitergehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.

14.6.    Die Verjährungsfrist für die uns gemäß dieser Ziff. 14 zustehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.

15.  Haftung des Vertragspartners

15.1.    Der Vertragspartner haftet in Bezug auf die Übereinstimmung der von ihm vorgegebene Spezifikationen oder beigestellten Fertigungsmittel mit geltendem Recht uns gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dies schließt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ein. Werden wir insoweit nach in- oder ausländischem Recht von einem Dritten – auch im Regresswege - in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner darüber hinaus verpflichtet, uns insoweit von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als der Anlass zu der Geltendmachung in den vom Vertragspartner vorgegebenen Spezifikationen oder beigestellten Fertigungsmitteln gesetzt ist.

15.2.    Der Vertragspartner verpflichtet sich, zur Abdeckung der Haftpflichtrisiken eine geeignete Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Schadensfall für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

15.3.    Die Verjährungsfrist für uns gemäß dieser Ziff. 15 zustehenden Ansprüche beträgt fünf Jahre ab Vertragsschluss.

16.  Verjährung

16.1.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 16.3 ein Jahr.

16.2.    Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1. gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.

16.3.    Die Verjährungsfrist nach Ziff. 16.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware, für Schadensersatzansprüche in den Fällen von Ziff. 8.8.1, 8.8.2 und 8.8.3 sowie die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Vertragspartners auf Rückgriff gegen uns infolge der Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

16.4.    Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

16.5.    Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

 

 

17.  Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner

Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

18.  Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot

18.1.    Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit uns bekannt werden und die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als vertraulich erkennbar sind, insbesondere unser Know-how, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln („vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen dürfen nur zum Zweck der Vertragserfüllung verwendet und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Erkennt der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder verloren gegangen ist, wird er uns hierüber unverzüglich unterrichten.

18.2.    Die Verpflichtungen gemäß vorstehend Ziff. 18.1 gelten nicht, soweit sie sich auf solche Informationen beziehen, die bereits allgemein zugänglich waren, als der Vertragspartner sie erhielt oder die während der Dauer des Vertragsverhältnisses allgemein zugänglich werden, ohne dass dies auf eine Vertragsverletzung des Vertragspartners zurückzuführen ist. Dasselbe gilt insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis führt, dass eine erhaltene vertrauliche Information ihm bereits vorab bekannt war.

19.  Ausfuhrnachweis, Einhaltung der außenwirtschaftlichen Bestimmungen

19.1.    Holt ein Vertragspartner, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, oder dessen Beauftragter Lieferungen ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Vertragspartner uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Vertragspartner den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

19.2.    Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftlichen Bestimmungen, z. B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze, unterfällt dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners.

20.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

20.1.    Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.

20.2.    Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

20.3.    Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

20.4.    Sollte eine Bestimmung in diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


 

20.5.    Vertragspartner aus EG-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht

>  aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder

>  aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse.

 

II.            Bedingungen für Problemlösungen

 

Beratungs-, Planungs- und Organisationsleistungen zur Durchführung von Problemlösungen werden von uns nur übernommen, wenn sie im Rahmen der mit uns geschlossenen Verträge ausdrücklich festgelegt sind.

Derartige Leistungen erfolgen – vorbehaltlich gesonderter vertraglicher Vereinbarung – nur gegen Vergütung.

Die entsprechenden Verträge werden von uns grundsätzlich auf der Basis des Dienstvertragsrechts abgeschlossen; wir schulden danach reine Dienstleistungen und haften für deren Richtigkeit und Eignung. Für den Eintritt eines bestimmten Leistungserfolges haften wir insoweit nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung oder falls sich dies nach Sinn und Zweck des Vertrages ergibt.

Schulden wir danach einen bestimmten Leistungserfolg im Sinne des Werkvertragsrechts, so kommen auf vorbenannte Leistungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gemäß I. zur Anwendung.

 

 

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